Frage: Muss ein Dokument die Formulierung „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ enthalten, damit es ein gültiges Testament sein kann?
Antwort: Nein. Es muss sich nur aus dem Dokument selbst ergeben, dass zum Zeitpunkt seiner Errichtung ein fester Wille bestand, sein Vermögen/seinen Nachlass nach dem eigenen Tod an einen Dritten weiter zu geben.
Daher kann unter Umständen auch ein Brief ein formwirksames Testament darstellen. Entscheidend ist, dass sich eben aus dem jeweiligen Dokument selbst der Wille zum Verfassen des eigenen letzten Willens ermitteln lässt. D. h., der Erblasser muss in dem Willen handeln, eine Verfügung von Todes wegen abgeben zu wollen. Daher ist es zu empfehlen, eine solche mit „(Mein) Testament“ oder „(Mein) Letzter Wille“ zu überschreiben.
Liegt ein Testierwille nicht auf der Hand, muss dieser ggf. im Wege der Auslegung im Sinne des § 133 BGB ermittelt werden. Aus dem Inhalt des Dokuments ist auf den mutmaßlich wahren Willen des Erblassers zu schließen.
Dabei ist stets auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Zur Auslegung heranzuziehen sind alle Umstände, die in und außerhalb des Dokuments bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers hilfreich sind. Eventuell sind auch die konkreten Umstände, unter denen das Dokument verfasst wurde, beachtlich (z. B. während eines Krankenhausaufenthalts, kurz vor dem Ableben).
Es kommt ausschließlich auf den Willen des Erblassers an und nicht darauf, wie ein objektiver Dritter das Testament versteht. Unerheblich ist auch, ob das Testament vernünftig ist. Der sonst zur Vertragsauslegung heranzuziehende objektive Empfängerhorizont ist also kein Maßstab.
Ist der wahre Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei zu ermitteln, kann u.U. eine ergänzende Testamentsauslegung herangezogen werden. Mit ihr können Lücken im Testament geschlossen werden, die der Erblasser nicht bedacht hat. Die ergänzende Testamentsauslegung erfolgt, indem man die Frage stellt: „Was hätte der Erblasser gewollt, wenn er diese Umstände gekannt oder bedacht hätte?“
Entscheidend für die Qualifizierung eines Dokuments als Testament ist also der Inhalt des Dokuments oder das, was durch Auslegung zu ermitteln ist, unabhängig davon, ob es eine klare Überschrift oder sonstige Bezeichnung mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ gibt.